Kleinfeuerwerk (Sylvesterfeuerwerk), Großfeuerwerk (Profifeuerwerk)

Verschiedene Klassen

KleinfeuerwerkIm Sprengstoffgesetz unterscheidet man grundsätzlich in Gegenstände für Vergnügungszwecke und für technische Zwecke. Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Gegenstände (z.B. Anzündmittel) werden vor allem wegen der Gefährlichkeit in verschiedene Klassen unterteilt.

Feuerwerk für Vergnügungszwecke

Klasse I, ganzjährig verkaufbar, Feuerwerksspielwaren:
Brummkreisel, Flitze Feuerstein, Feuerringe mit BAM-Zulassung

Klasse II, Abgabe nur zu Silvester und an lizenzierte Pyrotechniker erlaubt, Silvesterfeuerwerk:
Raketen, Knallkörper, Fontänen, Batterien mit BAM-Zulassung

Klasse III, Abgabe nur an lizenzierte Pyrotechniker erlaubt, Mittelfeuerwerk:
Große Raketen, Fontänen mit BAM-Zulassung

Klasse IV, Abgabe nur an lizenzierte Pyrotechniker erlaubt, nicht BAM-geprüft, Großfeuerwerk:
Feuerwerksbomben, große Raketen, Fontänen, Batterien ohne BAM-Zulassung

BAM-Zulassung heißt: Wenn z.B. Silvesterfeuerwerk, auch Kleinfeuerwerk genannt, von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)getestet und für den Verkauf an Privatpersonen zugelassen wird.

Feuerwerk, das von Profis zu besonderen Feierlichkeiten, Stadtfesten und großen Veranstaltungen abgebrannt wird, nennt man Großfeuerwerk der Klasse IV. Dieses braucht keine BAM-Zulassung, weil man davon ausgeht, daß Profi-Feuerwerker aufgrund ihrer Ausbildung auch mit großen und gefährlichen Feuerwerkskörpern richtig umgehen. Diese Feuerwerkskörper dürfen nur von ausgebildeten Feuerwerkern verwendet werden und sind für Privatpersonen streng verboten.


Feuerwerk für technische Zwecke

Klasse T1:
Traumsterne, technisches Feuerwerk, kleine Bühneneffekte mit begrenzter Menge an pyrotechnischem Pulversatz mit BAM-Zulassung

Klasse T2:
Technisches Feuerwerk und große Bühneneffekte mit BAM-Zulassung, enthaltene Menge an pyrotechnischem Pulversatz unterliegt keiner Begrenzung