1. Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids

MahnbescheidDas Mahnverfahren wird durch Einreichung eines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Aufgrund dieses Antrags wird ein Mahnbescheid erlassen, welcher dem Antragsgegner förmlich durch die Post zugestellt wird.
Der Vordruck hierzu können Sie im Bürofachhandel erwerben.

Der Antrag kann ohne Zuhilfenahme eines Anwaltes gestellt werden. Bei komplizierteren Sachverhalten sollte jedoch überlegt werden, ob nicht anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden sollte. Ferner ist im späteren Verfahren die Zuziehung eines Anwaltes erforderlich wenn nach Widerspruch ein streitiges Verfahren vor einem Landgericht stattfindet.

In den Mahnbescheidsantrag tragen Sie bitte die genaue Bezeichnung des Antragstellers, des Gegners sowie der Forderung ein. Nähere Informationen, wie der Antrag auszufüllen ist, können Sie den amtlichen Ausfüllhinweisen oder der Broschüre Das automatisierte gerichtliche Mahnverfahren entnehmen, welche Sie kostenlos bei Ihrem Mahngericht anfordern können. Selbstverständlich können Sie sich auch beim Mahngericht telefonisch erkundigen.

Gleichzeitig mit Erlass des Mahnbescheids erhält der Antragsteller eine Kostenrechnung für das Mahnverfahren. Die Beifügung von Kostenmarken oder Scheck ist nicht erforderlich, sondern kann u.U. das Verfahren verzögern.


Der Mahnbescheid

MahnbescheidDer aufgrund des vom Antragsteller eingereichten Antrags erlassene Mahnbescheid wird vom Mahngericht an den Antragsgegner unter Beauftragung der Deutschen Post AG zugestellt.


Der Widerspruch

Falls die Forderung nicht anerkannt wird:
Der Widerspruch
Der Antragsgegner hat nach Zustellung des Mahnbescheid zwei Wochen lang Zeit, entweder die Forderung zu begleichen oder Widerspruch einzulegen.



Der Vollstreckungsbescheid

Ziel des Verfahrens:
Der Vollstreckungsbescheid
Nach der Stellung des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids wird - soweit alle Fristen vom Antragsteller beachtet worden sind - ein Vollstreckungsbescheid erlassen.


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